Weimar. Laut Verwaltungsgericht Weimar hätte der Thüringer Verfassungsschutz die Einstufung des AfD-Landesverbandes mit dem Vorsitzenden Björn Höcke als Prüffall nicht öffentlich machen dürfen.

Der Thüringer Verfassungsschutz hätte die Einstufung des AfD-Landesverbandes mit dem Vorsitzenden Björn Höcke als Prüffall nicht öffentlich machen dürfen. Ein entsprechendes Urteil verkündete das Verwaltungsgericht Weimar am Montag.

Lediglich für den Beobachtungs- und Verdachtsfall gebe es eine Rechtsgrundlage für Öffentlichkeitsarbeit des Landesverfassungsschutzes, nicht aber für den Prüffall, argumentierte das Gericht. «Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Beobachtungs- und Ermittlungstätigkeit selbst», betonte der Vorsitzende Richter der achten Kammer, Thomas Lenhart.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Berufung ließ das Gericht nicht zu, es kann aber ein Antrag auf Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

In dem Prozess ging es nicht um die Einstufung als Prüffall selbst, sondern nur um die Frage, ob der Verfassungsschutz diese Einstufung hätte öffentlich kommunizieren dürfen. Ein Prüffall ist die Thüringer AfD längst nicht mehr, sondern nach Ansicht des Landesverfassungsschutzes inzwischen gesichert extremistisch.