Berlin. Ein Polizist in Rheinland-Pfalz hat während eines Einsatzes kiloweise Cheddar geklaut. Wie es dazu kam und welche Folgen es hatte.

Beamte sind unkündbar? Nicht ganz. In Rheinland-Pfalz wurde ein Polizist aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der bei einem Einsatz Käse geklaut hat. Was nach einer Lapalie klingt, ist alles andere als das. Es handle sich um ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen, erklärte das Oberverwaltungsgericht in Koblenz am Dienstag. Wie konnte es soweit kommen?

Bereits zuvor war der Polizist in einem Strafverfahren verwarnt worden. Grund: Diebstahl mit Waffe in einem minderschweren Fall. Er hatte demnach bei einer Polizeiautobahnstation gearbeitet. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein mit Cheddar beladener Lastwagen umgekippt sei, habe er die Gefahrenstelle absichern sollen. Dabei soll der Mann neun je 20 Kilogramm schwere Pakete mit Käse im Wert von insgesamt 554 Euro gestohlen haben, also insgesamt 180 Kilo Käse.

Er sei mit einem Kleinbus der Polizei in die Nähe des beschädigten Containers gefahren und habe einen Mitarbeiter einer Bergungsfirma aufgefordert, ihm mehrere unbeschädigte Käsepakete zu geben, teilte das Gericht mit. Einen Teil der Pakete habe er zur Dienststelle gebracht. Wo der restliche Käse blieb, konnte das Strafgericht demnach nicht abschließend klären. Es sei davon ausgegangen, dass der Polizist ihn behalten habe.

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Nach Abschluss des Strafverfahrens habe das Land Rheinland-Pfalz Disziplinarklage gegen den Mann erhoben. Das Verwaltungsgericht Trier habe ihn aus dem Dienst entfernt. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Oberverwaltungsgericht. Er gab an, dass der Käse praktisch nichts mehr wert gewesen sei, weil die Kühlkette durch den Unfall unterbrochen worden sei. Er habe ihn vor der sicheren Vernichtung retten wollen und esse selbst überhaupt keinen Cheddar.

Das Oberverwaltungsgericht wies seine Berufung aber nun zurück. Für einen Beamten, der während des Diensts in Polizeiuniform und unter Mitführung seiner Dienstwaffe einen Diebstahl begehe, könne die Allgemeinheit berechtigterweise kein Verständnis aufbringen – und ebenso wenig der Dienstherr, erklärte es.

AFP/lro