Berlin. Wer AfD-Mitglied ist, gilt als „waffenrechtlich unzuverlässig“. Jäger und Schützen geraten nach einem Düsseldorfer Urteil unter Druck.

Wer bei der AfD mitmacht, muss Nachteile in Kauf nehmen. Für Jäger und Sportschützen gilt dann: „waffenrechtlich unzuverlässig“. Ein Urteil und die Folgen.

Weil ihre Partei ein Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist, bekommen AfD-Mitglieder keine Waffenerlaubnisse mehr. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag in zwei Urteilen. Die Kläger, zwei AfD-Mitglieder, müssen ihre Waffen abgaben, im konkreten Fall über 200 Stück.

Der Richterspruch könnte womöglich weit über Nordrhein-Westfalen hinaus Signalwirkung haben. Nach Angaben des Nationalen Waffenregisters sind bundesweit rund 5,48 Millionen Waffen in Privatbesitz. Wie viele davon AfD-Mitgliedern gehören, ist unklar.

„Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit“

Die Kammer befand, allein die Mitgliedschaft in einer Partei, die im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehe, führe nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der „waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“. Dass die Partei nicht verboten ist, ändert nach Einschätzung der Richter daran nichts.

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Das Ehepaar hatte gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen geklagt. Die Kläger können nun in die nächste Instanz gehen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zugelassen. Die nächste Station wäre das Oberverwaltungsgericht in Münster.

Waffen abgeben oder vernichten

Dasselbe Gericht hatte erst Mitte Mai entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen darf. Das dürfte für AfD-Mitglieder Konsequenzen, beispielsweise für Beamte und Soldaten, wie sich nun zeigt auch für Waffenbesitzer, zumeist Jäger und Sportschützen.

'Hauptstadt Inside von Jörg Quoos, Chefredakteur der FUNKE Zentralredaktion

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Grundsätzlich hatte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zuvor schon entschieden, dass solche Nachteile – bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst – nicht die Parteienrechte verletzten. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt immer personenbezogen.

Die Kläger müssen nun ihre Waffen nebst Munition abgeben oder vernichten.  Im Fall des Ehemanns geht es um 197 Waffen, im Fall der Ehefrau um 27 Stück.

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